austropharm 2020 in der Messe Wien auf 2021 verschoben:

Neuer Termin mit 22. bis 24. April 2021 fixiert

Maßnahmenpaket zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) verbietet alle Indoor-Veranstaltungen ab 100 Personen. Reed Exhibitions folgt dieser Anweisung und verschiebt die austropharm auf April 2021. 

Geplant war die kommende austropharm vom 23. bis 25. April 2020 in der Halle A der Messe Wien. Rund 140 Aussteller*) hätten bei Österreichs führender Fachmesse für pharmazeutische Produkte ihre Neuheiten sowie aktuellen Sortimente und Dienstleistungen präsentiert – inklusive eines umfangreichen Fachprogramms. Das Coronavirus und die darauffolgende Ausbreitung von COVID-19 hat nun die Pläne konterkariert. Denn das von der Österreichischen Bundesregierung am 10. März per Erlass verordnete Maßnahmenpaket zur Eindämmung der herrschenden Coronavirus-Epidemie beinhaltete auch ein Verbot aller Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern. Diese Maßnahme ist zwar derzeit bis 3. April d.J. befristet, es ist aber realistischer Weise anzunehmen, dass dieses Verbot darüber hinaus verlängert werden wird.

© Reed Exhibitions/David Faber www.fabshoot.me

© Reed Exhibitions/David Faber www.fabshoot.me

Verschiebung auf April 2021

Daher hat Veranstalter Reed Exhibitions in Verantwortung für seine Kunden entschieden, die kommende austropharm 2020 zu verschieben und das nächste Mal vom 22. bis 24. April 2021 in der Messe Wien durchzuführen. Dr. Barbara Leithner, operative Geschäftsführerin bei Reed Exhibitions, erklärt die Terminwahl: „Die Suche nach einem Alternativtermin noch im heurigen Jahr war aus unterschiedlichsten Gründen nicht zielführend, sodass gemeinsam mit den maßgeblichen Ausstellern eine Verschiebung auf den ‚gelernten‘ April-Termin im Jahr 2021 beschlossen wurde. Die ausreichende Zeitspanne bis dahin gewährleistet allen Beteiligten zum einen eine sorgfältige Planung, Vorbereitung und Organisation und bietet zum anderen genug zeitliche Distanz zu weiteren Fach- und Fortbildungsveranstaltungen.“

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form in Ausführung des Art. 7 B-VG auf Frauen und Männer in gleicher Weise.